Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vincent Effertz – schreibwertig.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit bei Text-, Kommunikations-, Presse-, Marketing- und Beratungsleistungen von schreibwertig. Individuelle Angebote und ausdrücklich ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang.
1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen von Vincent Effertz, schreibwertig., Drususallee 82, 41460 Neuss, nachfolgend Auftragnehmer genannt.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf ihrer Grundlage nicht geschlossen.
(3) Erfasst sind insbesondere Verträge über Text- und Redaktionsleistungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Content-Marketing, Suchmaschinenoptimierung, Social-Media-Kommunikation, Marketingberatung, Kommunikationskonzepte, Projektmanagement sowie konzeptionelle Leistungen für Websites und digitale Kommunikation.
(4) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Ausführung eines Auftrags gilt nicht als Zustimmung zu Bedingungen des Auftraggebers.
2 Vertragsschluss und Vertragsgrundlagen
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines verbindlichen Angebots, durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch den Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers zustande.
(2) Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistungen sind in folgender Reihenfolge: individuell ausgehandelte Vereinbarungen, das angenommene Angebot oder die Auftragsbestätigung, ein abgestimmtes Briefing und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Angaben in Präsentationen, Kostenschätzungen, Vorgesprächen oder unverbindlichen Konzeptskizzen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer späteren Vereinbarung in Textform ausdrücklich aufgenommen werden.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags sollen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit in Textform vereinbart werden. Individuell ausgehandelte Abreden bleiben unabhängig von ihrer Form vorrangig.
3 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem abgestimmten Briefing und mit der im jeweiligen Tätigkeitsfeld üblichen fachlichen Sorgfalt.
(2) Ob eine Leistung als Dienstleistung oder als Werkleistung geschuldet ist, richtet sich nach ihrem Inhalt und der individuellen Vereinbarung. Ein bestimmter wirtschaftlicher, publizistischer, technischer oder kommunikativer Erfolg wird nur geschuldet, wenn er ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit oder als konkreter Erfolg vereinbart wurde.
(3) Der Auftragnehmer ist in der Wahl seiner Arbeitsweise, Arbeitsmittel und des Arbeitsorts frei, soweit der Auftrag keine abweichenden Anforderungen enthält. Hierzu gehört auch der Einsatz von KI-Systemen nach Maßgabe von Ziffer 13.
(4) Der Auftragnehmer darf fachlich geeignete freie Mitarbeitende, Kooperationspartner oder sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzen. Er bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich und verpflichtet eingesetzte Personen in angemessenem Umfang zu Vertraulichkeit und Datenschutz.
(5) Rechtsberatung, Steuerberatung, technische Fachplanung, Zertifizierung oder eine behördliche Prüfung sind nicht Bestandteil des Auftrags. Eine rechtliche oder fachtechnische Prüfung erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde und der Auftragnehmer hierfür eine entsprechend befugte externe Stelle einbezieht.
4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für den Auftrag erforderlichen Informationen, Unterlagen, Bild- und Grafikdateien, Zugänge, Ansprechpartner und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in verwendbarer Form bereit. Er informiert den Auftragnehmer über verbindliche Vorgaben, interne Richtlinien, Geheimhaltungsanforderungen und rechtlich sensible Inhalte, bevor diese bearbeitet werden.
(2) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte sachlich richtig sind und im vereinbarten Umfang verarbeitet und genutzt werden dürfen. Dies gilt insbesondere für Texte, Marken, Logos, Bilder, Musik, Videos, Datenbanken und personenbezogene Daten.
(3) Der Auftraggeber benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson. Rückmeldungen mehrerer Beteiligter sind vom Auftraggeber vor der Übermittlung an den Auftragnehmer zu bündeln und auf Widersprüche zu prüfen.
(4) Erkennt der Auftraggeber Fehler, rechtliche Risiken oder missverständliche Angaben in einem Arbeitsergebnis, teilt er dies unverzüglich mit. Der Auftragnehmer weist seinerseits auf erkennbare Widersprüche oder Risiken hin, soweit dies zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.
(5) Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand aufgrund fehlender, verspäteter, unvollständiger oder nachträglich geänderter Mitwirkung werden dem Auftraggeber zugerechnet. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen. Nach vorherigem Hinweis darf der Auftragnehmer den nachweisbaren Mehraufwand zusätzlich abrechnen.
5 Termine und Leistungshindernisse
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Eine Leistungsfrist beginnt erst, wenn das Briefing geklärt ist, alle erforderlichen Mitwirkungen vorliegen und eine vereinbarte Vorauszahlung eingegangen ist.
(2) Ändert oder erweitert der Auftraggeber den Leistungsumfang, werden Termine und Fristen neu abgestimmt. Dasselbe gilt, wenn Freigaben, Antworten oder Unterlagen später als vereinbart eingehen.
(3) Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und die die Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängern vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Hierzu zählen insbesondere Ausfälle von Kommunikations- oder Plattformdiensten, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Naturereignisse sowie eine unvorhersehbare Erkrankung einer für den Auftrag wesentlichen Person. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber zeitnah über eine absehbare wesentliche Verzögerung.
(4) Ruht ein Projekt aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers länger als 30 Kalendertage, darf der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen und angefallenen Fremdkosten abrechnen. Die Fortsetzung richtet sich nach den dann verfügbaren Kapazitäten.
6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
(2) Eine gesetzlich anfallende Künstlersozialabgabe trägt der Auftraggeber. Sie ist kein Bestandteil der vereinbarten Vergütung und darf von dieser nicht abgezogen werden.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Pauschalen.
(4) Der Auftragnehmer darf bei laufenden Leistungen monatlich abrechnen. Bei Projekten darf er in sich abgeschlossene Teilleistungen nach ihrer Erbringung abrechnen, wenn dies dem Auftraggeber vorab mitgeteilt wurde. Vereinbarte Vorauszahlungen und Meilensteinzahlungen bleiben unberührt.
(5) Reise-, Versand-, Lizenz-, Produktions-, Anzeigen-, Hosting-, Übersetzungs- und sonstige Fremdkosten sind zusätzlich zu erstatten, wenn sie vereinbart, vom Auftraggeber freigegeben oder zur ordnungsgemäßen Ausführung erkennbar erforderlich sind. Soweit möglich, holt der Auftragnehmer vor der Beauftragung wesentlicher Fremdleistungen eine Freigabe ein.
(6) Kostenschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet wurden. Wird eine wesentliche Überschreitung erkennbar, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber und stimmt das weitere Vorgehen ab.
(7) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
7 Korrekturen und Änderungen
(1) Anzahl und Umfang der im Honorar enthaltenen Korrekturschleifen ergeben sich aus dem Angebot. Enthält das Angebot hierzu keine Angabe, ist eine gebündelte Korrekturschleife enthalten.
(2) Eine Korrekturschleife umfasst Anpassungen innerhalb des vereinbarten Briefings. Neue Zielsetzungen, geänderte Kernbotschaften, zusätzliche Formate, neue Zielgruppen, ein Austausch wesentlicher Ausgangsinformationen oder die vollständige Neuausrichtung eines bereits erstellten Entwurfs sind zusätzliche Leistungen.
(3) Der Auftraggeber übermittelt seine Rückmeldung gebündelt und eindeutig. Weitere oder zusätzliche Korrekturen werden nach vorherigem Hinweis auf Grundlage des vereinbarten Stunden- oder Tagessatzes abgerechnet. Fehlt eine solche Preisvereinbarung, stimmen die Parteien die Vergütung vor Beginn der zusätzlichen Arbeiten ab.
(4) Fehler, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, werden ohne zusätzliche Vergütung korrigiert. Solche Korrekturen zählen nicht als vereinbarte Korrekturschleife.
(5) Nicht genutzte Korrekturschleifen führen nicht zu einer Minderung der Vergütung.
8 Abnahme und Mängel
(1) Soweit der Auftragnehmer ein abnahmefähiges Werk schuldet, fordert er den Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme auf. Der Auftraggeber prüft das Werk innerhalb einer angemessenen Frist, regelmäßig innerhalb von zehn Werktagen.
(2) Ein Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert. Der Auftragnehmer weist bei der Aufforderung auf diese Folge hin.
(3) Die produktive Nutzung, Veröffentlichung oder Weitergabe eines Werks an Dritte gilt als Abnahme, soweit der Auftraggeber sich dabei keine Rechte wegen konkret benannter Mängel vorbehält.
(4) Subjektive Geschmacksabweichungen sind kein Mangel, wenn das Arbeitsergebnis dem vereinbarten Briefing und den vereinbarten Qualitätsmerkmalen entspricht. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(5) Bei einem Mangel erhält der Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben im Übrigen unberührt.
(6) Bei Dienstleistungen zeigt der Auftraggeber erkennbare Beanstandungen zeitnah und konkret an, damit eine Korrektur während des laufenden Projekts möglich bleibt.
9 Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte an den finalen Arbeitsergebnissen ein. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die bei Vertragsschluss erkennbaren Zwecke und vereinbarten Kommunikationskanäle.
(2) Ausschließliche Nutzungsrechte, die Übertragung an Dritte und Nutzungen außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Der Auftraggeber darf verbundene Unternehmen, Medien, Plattformbetreiber, Druckereien und sonstige Dienstleister einbeziehen, soweit dies zur vereinbarten Nutzung erforderlich ist.
(3) Die Einräumung von Nutzungsrechten wird erst mit vollständiger Zahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung wirksam. Bis dahin ist die Nutzung auf interne Prüf- und Freigabezwecke beschränkt.
(4) Der Auftraggeber darf finale Arbeitsergebnisse für den vereinbarten Zweck redaktionell anpassen, kürzen, aktualisieren, formatieren und übersetzen. Bearbeitungen dürfen berechtigte geistige oder persönliche Interessen des Auftragnehmers nicht beeinträchtigen und den Aussagegehalt nicht entstellen.
(5) Entwürfe, nicht ausgewählte Varianten, Rohdateien, offene Produktionsdateien, Prompts, Recherchewege, Methoden, Vorlagen und interne Arbeitsunterlagen sind von der Rechteübertragung ausgeschlossen, soweit ihre Übergabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Rechte an Material Dritter werden nur im Umfang der jeweiligen Lizenz oder Rechtekette übertragen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf erkennbare abweichende Nutzungsbedingungen hin.
(7) Eine Urheberbezeichnung erfolgt, wenn sie vereinbart oder branchenüblich ist. Bei Unternehmens-, Marketing- und Pressetexten darf der Auftraggeber ohne Namensnennung veröffentlichen, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.
(8) Soweit einzelne Bestandteile eines Arbeitsergebnisses mangels persönlicher geistiger Schöpfung keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, erhält der Auftraggeber die vertraglich vereinbarte tatsächliche Nutzungsmöglichkeit. Ein darüber hinausgehender gesetzlicher Ausschließlichkeits- oder Bestandsschutz wird nicht zugesagt.
10 Referenznutzung
(1) Nach der Veröffentlichung darf der Auftragnehmer den Namen und das Logo des Auftraggebers, eine sachliche Projektbeschreibung und veröffentlichte Arbeitsergebnisse als Referenz auf seiner Website, in Präsentationen, Angeboten und eigenen Kommunikationskanälen verwenden.
(2) Der Auftraggeber kann der Referenznutzung vor der ersten Veröffentlichung in Textform widersprechen, wenn berechtigte Geheimhaltungs-, Marken- oder Unternehmensinteressen entgegenstehen. Bereits veröffentlichte Referenzen entfernt der Auftragnehmer nach einem begründeten Widerspruch innerhalb angemessener Frist.
(3) Vertrauliche Informationen, interne Kennzahlen und nicht veröffentlichte Arbeitsergebnisse werden nicht zu Referenzzwecken genutzt.
11 Inhalte des Auftraggebers und Rechte Dritter
(1) Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte und Weisungen im vertraglich vorgesehenen Umfang rechtmäßig genutzt und verarbeitet werden dürfen. Er klärt insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechte, soweit die Prüfung nicht ausdrücklich dem Auftragnehmer übertragen wurde.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, rechtlich bedenkliche, diskriminierende, irreführende oder offensichtlich sachlich falsche Inhalte zurückzuweisen und die Bearbeitung bis zur Klärung auszusetzen.
(3) Wird der Auftragnehmer aufgrund eines vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalts oder einer verbindlichen Weisung von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber ihn von berechtigten Ansprüchen und erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich und stimmt wesentliche Schritte der Rechtsverteidigung mit ihm ab.
12 Besondere Bedingungen für Kommunikation und Marketing
(1) Bei Pressearbeit schuldet der Auftragnehmer weder die Veröffentlichung durch ein Medium noch eine bestimmte redaktionelle Darstellung, Reichweite oder Resonanz. Redaktionen und Plattformen entscheiden unabhängig.
(2) Bei Suchmaschinenoptimierung, Social Media, Werbung und sonstigen Marketingmaßnahmen werden keine bestimmten Rankings, Zugriffszahlen, Interaktionen, Anfragen, Verkäufe oder sonstigen wirtschaftlichen Ergebnisse garantiert, sofern kein konkreter Erfolg ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Änderungen von Algorithmen, Richtlinien, Schnittstellen, Preisen oder technischen Funktionen externer Plattformen liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Er passt seine Leistung im vereinbarten Umfang an, wenn eine Änderung während der Vertragslaufzeit bekannt wird und eine Anpassung fachlich geboten ist. Wesentlicher zusätzlicher Aufwand wird vorab abgestimmt.
(4) Der Auftraggeber erteilt die inhaltliche Schlussfreigabe. Er prüft insbesondere Produktangaben, Preise, technische Aussagen, Leistungsversprechen, Pflichtinformationen und interne Fakten. Eine Freigabe entlastet den Auftragnehmer nicht von Mängeln, die er erkannt oder grob fahrlässig übersehen hat.
(5) Die fortlaufende Überwachung veröffentlichter Inhalte, Konten, Kampagnen oder Websites ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
13 Einsatz von künstlicher Intelligenz
(1) Der Auftragnehmer darf Systeme der künstlichen Intelligenz und andere automatisierte Werkzeuge als unterstützende Arbeitsmittel einsetzen. Zulässige Zwecke sind insbesondere Rechercheunterstützung, Analyse, Themenfindung, Strukturierung, Entwurf, sprachliche Bearbeitung, Zusammenfassung, Übersetzung, Variantenbildung, Datenaufbereitung und Qualitätskontrolle.
(2) Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, hierfür geeignete Inhalte, Informationen und Dokumente aus dem Projekt in ausgewählte externe KI-Dienste einzugeben oder durch diese verarbeiten zu lassen, soweit dies für den vereinbarten Zweck erforderlich und nach den folgenden Absätzen zulässig ist. Die Gestattung umfasst die technisch erforderliche Übermittlung an den jeweiligen Anbieter und dessen vertraglich eingebundene Unterauftragnehmer.
(3) Der Auftragnehmer wählt KI-Dienste nach fachlicher Eignung und einem angemessenen Schutz der eingegebenen Daten aus. Für nicht öffentliche Projektinhalte nutzt er, soweit verfügbar und für den Einsatzzweck geeignet, geschäftliche Konten oder Vertragsmodelle, bei denen Ein- und Ausgaben nicht zum Training allgemein verfügbarer Modelle verwendet werden. Er beschränkt Eingaben auf den erforderlichen Umfang und entfernt direkte Identifikationsmerkmale, wenn der Arbeitszweck auch mit anonymisierten oder pseudonymisierten Informationen erreicht werden kann.
(4) Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, wenn hierfür eine datenschutzrechtliche Grundlage besteht. Handelt der Auftragnehmer insoweit als Auftragsverarbeiter, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine Vereinbarung nach Artikel 28 DSGVO. Eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung sowie darin geregelte Weisungen, Unterauftragnehmer und Drittlandübermittlungen gehen dieser Ziffer vor.
(5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Berufsgeheimnisse, Zugangsdaten sowie ausdrücklich als streng vertraulich oder geheim gekennzeichnete Inhalte werden nicht in externe KI-Dienste eingegeben, sofern dies nicht im Einzelfall erforderlich, rechtlich zulässig und vorher in Textform abgestimmt ist. Dasselbe gilt für Inhalte, deren Weitergabe durch eine Geheimhaltungsvereinbarung oder Weisung eines Dritten beschränkt ist.
(6) Der Auftraggeber kennzeichnet vertrauliche, personenbezogene oder besonderen gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Beschränkungen unterliegende Inhalte vor ihrer Übergabe eindeutig. Er übermittelt personenbezogene Daten nur, wenn er hierzu befugt ist und den Auftragnehmer über für die Verarbeitung wesentliche Einschränkungen informiert hat. Erkennbare Schutzbedürftigkeit beachtet der Auftragnehmer auch ohne Kennzeichnung.
(7) Inhalte, die später veröffentlicht werden sollen, gelten bis zu ihrer tatsächlichen Veröffentlichung nicht allein deshalb als öffentlich. Für ihre Verarbeitung gelten bis zur Veröffentlichung die vereinbarten Vertraulichkeits- und Schutzregeln.
(8) Der Auftraggeber kann den Einsatz externer KI-Dienste für einen Auftrag oder für bestimmte Datenkategorien vor der Beauftragung in Textform ausschließen oder beschränken. Der Auftragnehmer teilt daraufhin mit, ob und zu welchen geänderten Fristen und Konditionen die Leistung ohne den betroffenen KI-Einsatz erbracht werden kann. Ein späterer Widerspruch wirkt nur für künftige Verarbeitungsvorgänge und wird als Änderungswunsch behandelt. Bereits rechtmäßig erfolgte Verarbeitungsvorgänge werden dadurch nicht rückwirkend unzulässig.
(9) Der Auftragnehmer unterzieht die für den Auftraggeber bestimmten Ergebnisse einer dem Leistungsumfang angemessenen menschlichen redaktionellen Prüfung. Er übernimmt KI-Ausgaben nicht ungeprüft als finales Arbeitsergebnis. Die fachliche Schlussprüfung umfasst insbesondere Plausibilität, Sprache und Übereinstimmung mit dem Briefing; eine darüber hinausgehende Tatsachen-, Quellen- oder Rechtsprüfung ist nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurde.
(10) KI-Systeme können sachlich falsche, unvollständige, voreingenommene oder bestehenden Inhalten ähnliche Ergebnisse erzeugen. Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarte Qualität des finalen Arbeitsergebnisses, gewährleistet jedoch ohne ausdrückliche Vereinbarung weder die technische Funktionsweise eines KI-Dienstes noch die weltweite Einzigartigkeit oder urheberrechtliche Schutzfähigkeit jedes einzelnen Bestandteils.
(11) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Prompts, Rohfassungen, Zwischenergebnisse, interne Prüfvermerke oder die vollständige Werkzeugkette offenzulegen oder herauszugeben. Gesetzliche Informations-, Nachweis- und Auskunftspflichten sowie ausdrücklich vereinbarte Dokumentationspflichten bleiben unberührt.
(12) Jede Partei erfüllt die für sie geltenden gesetzlichen Transparenz- und Kennzeichnungspflichten. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber, wenn ihm bei Übergabe konkrete Umstände bekannt sind, die eine Kennzeichnung des gelieferten Inhalts erforderlich machen können. Soweit der Auftraggeber die Veröffentlichung kontrolliert oder freigibt, trägt er die redaktionelle Verantwortung für die endgültige Veröffentlichung und prüft die Kennzeichnung im jeweiligen Verwendungskontext.
14 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln nicht öffentliche kaufmännische, technische, redaktionelle und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Sie verwenden diese Informationen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags und machen sie nur Personen zugänglich, die sie für den Auftrag benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, ohne Vertragsverletzung öffentlich werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem berechtigten Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; die andere Partei wird vor einer Offenlegung informiert, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(3) Geschäftsgeheimnisse werden für die Dauer ihres gesetzlichen Schutzes vertraulich behandelt. Für sonstige vertrauliche Informationen gilt die Verpflichtung drei Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrags hinaus.
(4) Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung und für die Erfüllung seiner Informationspflichten verantwortlich, soweit er datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist.
(5) Ist für eine Leistung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich, wird sie gesondert abgeschlossen. Der Auftragnehmer darf die betroffene Verarbeitung bis zum Abschluss einer erforderlichen Vereinbarung aussetzen, ohne hierdurch in Verzug zu geraten.
15 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer im Rahmen der vorstehenden Absätze nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle, Inhaltsentscheidungen oder Änderungen externer Medien, Plattformen, Suchmaschinen, Hostinganbieter und sonstiger Dritter, soweit er diese nicht zu vertreten hat.
(6) Ansprüche wegen Mängeln und sonstige Haftungsansprüche bleiben von einer Freigabe des Auftraggebers unberührt, soweit der Auftragnehmer einen Umstand arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.
16 Kündigung und Projektabbruch
(1) Laufende Vertragsverhältnisse können mit der im Angebot vereinbarten Frist gekündigt werden. Fehlt eine Regelung, gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte.
(2) Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Fertigstellung, gelten die gesetzlichen Vergütungsfolgen, insbesondere § 648 BGB. Bei Dienstverträgen werden die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen, verbindlich beauftragten Fremdkosten und nicht mehr stornierbaren Aufwendungen abgerechnet.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz Abmahnung eine wesentliche Vertragspflicht erheblich verletzt oder wenn die Fortsetzung wegen rechtswidriger Inhalte oder Weisungen unzumutbar ist. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie gesetzlich nicht erforderlich oder offensichtlich aussichtslos ist.
(4) Nutzungsrechte an bis zur Vertragsbeendigung erstellten und bezahlten finalen Arbeitsergebnissen richten sich nach Ziffer 9. Noch nicht bezahlte oder nicht zur Nutzung freigegebene Entwürfe dürfen nicht veröffentlicht oder verwertet werden.
17 Aufbewahrung und Herausgabe
(1) Der Auftraggeber ist für die dauerhafte Speicherung der ihm übergebenen finalen Arbeitsergebnisse verantwortlich.
(2) Der Auftragnehmer darf projektbezogene Arbeitsdateien und vom Auftraggeber überlassene Kopien sechs Monate nach Abschluss des Auftrags löschen, soweit keine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder abweichende Vereinbarung besteht. Eine darüber hinausgehende Archivierung ist gesondert zu vereinbaren.
(3) Originalunterlagen des Auftraggebers werden auf Verlangen zurückgegeben. Versand- und Übermittlungskosten trägt der Auftraggeber, sofern die Rückgabe nicht bereits Bestandteil des Auftrags ist.
18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Neuss ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen. Entsprechendes gilt für eine unbeabsichtigte Regelungslücke.
Vincent Effertz schreibwertig. Drususallee 82 41460 Neuss
